Satzung
des Kleingartenverein Ainring - Zum Steg e. V.
§ 1 -Name und Sitz des Vereins
Der Verein führt den Namen Kleingartenverein Ainring - Zum Steg e. V.
Er hat seinen Sitz in Ainring
Er ist Mitglied des Landesverbandes bayerischer Kleingärtner e. V. . Eine Eintragung in das
Vereinsregister ist erfolgt.
§ 2 Geschäfts - und Rechnungsjahr des Vereins
Geschäfts - und Rechnungsjahr ist das Kalenderjahr
§ 3 Zweck und Aufgaben des Vereins
1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des
Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung und des Bundes - Klein -
gartengesetzes.
Er verfolgt weder wirtschaftliche noch auf die Erzielung von Gewinn gerichtete Ziele.
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder des Vereins erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Keine
Person darf durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins entfremdet sind oder durch
unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
Parteipolitisch und konfessionel ist er neutral.
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt in erster Linie nicht eigenwirtschaftliche Zwecke.
Zweck und Aufgaben des Vereins sind die Erhaltung und Schaffung öffentlichen Grüns durch
die Erhaltung des Kleingartenwesens.
2. Der Satzungszweck und die Aufgaben werden verwirklicht durch:
a) Durchführung von Maßnahmen zur Schaffung und Erhaltung öffentlichen Grüns im
Interesse der Gesunderhaltung der gesamten Bevölkerung.
b) Berücksichtigung und der Förderung der Belange des Umweltschutzes, des Naturschutzes
und der Landschaftspflege bei der Nutzung und Bewirtschaftung des Kleingartens.
c) Weckung und Intensivierung des Interesses in der Bevölkerung - insbesondere bei der
Jugend - für den Kleingarten als Teil des öffentlichen Grüns, um den Menschen die enge
Verbindung zur Natur erhalten.
d) Durchführung aller Maßnahmen, die sicherstellen, dass öffentliche Grünflächen und
Kleingärten zum Besten der Allgemeinheit auf materiellem, geistigem und sittlichem
Gebiet dienen.
e) Betreuung und Beratung der Mitglieder in fachlichen Gemeinschaftsfragen. Die
Förderung des Erwerbsobstbaues und des Erwerbsgartenbaues ist nicht Aufgabe des
Vereins.
f) Weiterverpachtung, Vergabe und Verwaltung von Pachtland im Sinne der
Kleingartenbestimmungen, des Bebauungs- u. Begrünungsplanes und des mit
der Gemeinde abzuschließenden Zwischenpachtvertrages. Bei der Verpachtung der
Gartenparzellen durch Abschluß eines Unterpachtvertrages sind bevorzugt Bewerber
zu berücksichtigen, denen es aus finanziellen Gründen nicht möglich ist, von privater
Seite Gartenland zu pachten oder ein Grundstück zu erwerben. Zu diesem Personen-
kreis zählen in erster Linie Interessenten mit geringem Einkommen (z.B. kinderreiche
Familien, Versehrte, Rentner).
§ 4 -Mitgliedschaft
1. Der Verein besteht aus:
a) ordentlichen Mitgliedern
Sie sind die Pächter der Kleingartenparzellen innerhalb der Anlagen, die von der
Gemeinde Ainring ausgewiesen werden, (Kleingartenpächter können nur Bürger von
Ainring werden)
Ordentliche Mitglieder, mit denen ein Unterpachtvertrag abgeschlossen wurde/wird,
zahlen den vollen Mitgliedsbeitrag und eine Aufnahmegebühr. Gründungsmitglieder
sind von der Aufnahmegebühr befreit.
Ordentliche Mitglieder ohne Abschluß eines Unterpachtvertrages zahlen einen
ermäßigten Mitgliedsbeitrag.
b) Ehrenmitglieder
Die Mitgliederversammlung kann Persönlichkeiten, die sich um das Kleingartenwesen
verdient gemacht haben, auf Vorschlag des Vorstandes zu Ehrenmitgliedern ernennen.
Voraussetzung für die Aufnahme als ordentliches Mitglied ist Volljährigkeit und guter
Leumund.
2. Die Mitgliedschaft ist nicht vererblich und nicht übertragbar.(§ 38 Satz 1 BGB )
3. Die Mitgliedschaft beginnt mit der Unterzeichnung der Beitrittserklärung zum Verein.
4. Die Daten der Mitglieder dürfen für Vereinszwecke gespeichert und verarbeitet werden.
§ 5 - Beendigung der Mitgliedschaft
1. Durch Austritt
Der Austritt aus dem Verein kann jeweils nur zum 31. Dezember jeden Jahres erfolgen und ist
unter Einhaltung einer dreimonatigen Kündigungsfrist dem 1. Vorsitzenden gegenüber
schriftlich zu erklären.
2. Durch Tod
Auf Antrag des überlebenden Ehegatten ist das Pachtverhältnis auf den Betreffenden zu
übertragen, sofern die Voraussetzungen zum Erwerb der Mitgliedschaft und zu einer
ordnungsgemäßen Bewirtschaftung des Kleingartens vorliegen. Der überlebende Ehegatte, ist
beim Erwerb der Mitgliedschaft von der Aufnahmegebühr und von der Entrichtung des
Mitgliedsbeitrages für das laufende Kalenderjahr befreit, wenn der Beitrag vom verstorbenen
Mitglied bereits entrichtet worden ist.
3. Durch Ausschluß
Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen mit Ausnahme des Anspruchs des Vereins auf
rückständige Beitragsforderungen, Umlagen und Gebühren alle Ansprüche aus dem
Mitgliedschaftsverhältnis.
Auf Vorschlag des Vorstandes kann durch Beschluss in der Mitgliederversammlung ein
Mitglied aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn
a) das Mitglied trotz schriftlicher Mahnung 3 Monate mit seinen Zahlungsverpflichtungen
in Rückstand ist. Die entstehenden Kosten gehen zu Lasten des Mitgliedes;
b) das Mitglied die ihm obliegenden Pflichten gröblich verletzt, vor allem seinen
Pachtgarten vertragswiedrig nutzt oder erhebliche Bewirtschaftungsmängel nicht
innerhalb einer schriftlich gesetzten angemessenen Frist abstellt. Kommt der Pächter
der Abmahnung nicht nach, so wird vom Verein die zuständige Verwaltungsbehörde
über diese Maßnahme informiert.
c) das Mitglied gegen die Satzung und die Gartenordnung verstößt.
d) das Mitglied durch Verhalten und Handlungen gegen Grundprinzipien der
Gesellschaftsordnung verstößt, z. B. Diebstahl, Sittlichkeitsdelikte, Beleidigung usw.
e) das Mitglied gegen die Interessen des Vereins verstößt und dessen Bestand gefährdet.
Der Ausschließungsantrag des Vorstandes und des Ausschusses ist dem Mitglied durch
eingeschriebenen Brief ohne Verzug mitzuteilen. Vom Zeitpunkt des Zugangs des Briefes an kann das
Mitglied in der Mitgliederversammlung nicht mehr abstimmen, wenn die Beschlussfassung die
Vornahme eines Rechtsgeschäftes mit ihm oder die Einleitung sowie Erledigung eines Rechtsstreites
zwischen ihm und dem Verein betrifft.
Gegen den Ausschließungsantrag des Vorstandes und des Ausschusses hat das Mitglied die
Möglichkeit, sich schriftlich oder mündlich in der Mitgliederversammlung zu äußern.
Der Rechtsweg ist nicht ausgeschlossen.
§ 6 -Beiträge
1. Der Verein erhebt zur Erfüllung seiner Aufgaben pro Parzelle Beiträge, Umlagen und
Gebühren , deren Höhe und Zahlungstermin von der Mitgliederversammlung festgesetzt werden.
2. Wird die Mitgliedschaft innerhalb eines Jahres begonnen oder beendet,so ist in jedem Falle ein
voller Jahresbeitrag zu entrichten.
3. Ehrenmitglieder sind beitragsfrei.
4. Die Pächter, deren Parzellen auf dem Grundstück der errichteten oder zu errichtenden
Kleingartenanlage liegen, verpflichten sich, die von der Mitgliederversammlung festgesetzten
Beiträge, Umlagen und Gebühren zum festgelegten Termin zu entrichten.
§ 7 -Rechte und Pflichten der Mitglieder
1. Den Mitgliedern steht das Recht zu:
a) bei den Beschlüssen und Wahlen der Mitgliederversammlung nach Maßgabe dieser Satzung
mitzubestimmen und Anträge einzubringen sowie ein Amt zu übernehmen.
b) an den Einrichtungen des Vereins teilzunehmen, Beschwerden, Vorschläge und Anträge an den
Vorstand des Vereins zu richten.
c) die fachliche Gemeinschaftsbetreuung und -beratung in Anspruch zu nehmen.
2. Die Mitglieder sind verpflichtet:
a) alle ihnen aufgrund der Satzung, der Gartenordnung und des Kleingarten-Pachtvertrages
obliegenden Pflichten genauestens zu erfüllen und die Interessen des Vereins in jeder
Hinsicht zu wahren.
b) die Beiträge, Umlagen und Gebühren zum festgelegten Termin in der festgesetzten Höhe
an den Verein zu entrichten.
c) Arbeitsleistungen für Gemeinschaftseinrichtungen des Vereins zu erbringen; gleiches
gilt auch für Vereinsveranstaltungen. Die Anzahl der Arbeitsstunden bzw. deren
Abgeltung wird von der Mitgliederversammlung festgelegt.
§ 8 -Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:
a) die Mitgliederversammlung (§9)
b) der Vorstand (§10)
c) der Ausschuß (§11)
§9 -Mitgliederversammlung
1. Alljährlich ist im ersten Halbjahr eine ordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen ihr
obliegt vor allem:
die Entgegennahme und Genehmigung des Jahresberichtes und der Jahresabrechnung des ,
Vorstandes, die turnusmäßige Durchführung der Wahl des Vorstandes, des Ausschußes und der
Revisoren, die Festsetzung der Beiträge, Umlagen und Gebühren, die zu leistenden Arbeitsstunden
und deren Abgeltung, die Festsetzung der Aufwandsentschädigung für Vorstands- und Ausschuß-
mitglieder, Beschlußfassung über den Auschließungsantrag eines Mitgliedes, Beschlußfassung
über Änderungen der Satzung und über die Auflösung des Vereins.
2. Weitere Mitgliederversammlungen sind vom Vorstand einzuberufen, wenn das Interesse des
Vereins es erfordert oder die Einberufung von einem Drittel der Vereinsmitglieder schriftlich
unter Angabe des Zweckes und der Gründe beim Vorstand beantragt wird.
3. Die Mitgliederversammlungen sind vom Vorstand schriftlich unter Angabe der Tagesordnung
und unter Beachtung einer Frist von 2 Wochen einzuberufen. Sie sind ohne Rücksicht auf die
Zahl der Anwesenden Mitglieder beschlußfähig.
4. Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit der
anwesenden Mitglieder. Zu Änderungen der Satzung oder der Auflösung des Vereins ist eine
Stimmenmehrheit von Dreiviertel der anwesenden ordentlichen Vereinsmitglieder erforderlich.
5. Jedes ordentliche Mitglied des Vereins hat in der Mitgliederversammlung eine Stimme. Eine
Briefwahl für ordentliche Mitglieder ist ausgeschlossen. Ehrenmitglieder können an der
Mitgliederversammlung mit beratender Stimme teilnehmen.
6. Anträge zur Mitgliederversammlung müssen mindestens 8 Tage vorher schriftlich an die
Adresse des Vorstandes, die in der Einladung zur Mitgliederversammlung angegeben ist,
eingereicht werden. Verspätete Anträge können in die Tagesordnung der Mitgliederver-
sammlung aufgenommen werden, wenn mindestens ein Drittel der in der Mitgliederver-
sammlung anwesenden ordentlichen stimmberechtigten Mitglieder zustimmen. Anträge
auf Auflösung des Vereins oder auf Änderung der Satzung dürfen nicht als Dringlichkeits-
anträge eingebracht werden.
7. Für die Wahlen wird bestimmt:
a) die Mitgliederversammlung wählt auf Vorschlag des Vorstandes durch Handaufheben
einen Wahlausschuß, der die Wahl leitet, die Stimmen auszählt, das Wahlergebnis
bekannt gibt und die Gewählten befragt, ob sie die Wahl annehmen.
Der Wahlausschuß umfasst drei Mitglieder, die zugleich auch die Tätigkeit der Mandats-
prüfungskommision ausüben.
b) gewählt ist, wer bei der Abstimmung mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen
der erschienenen ordentlichen Mitglieder erhält. Ergibt sich keine Mehrheit, finder ein
zweiter Wahlgang statt, in dem gewählt ist, wer die meisten abgegebenen Stimmen
erhält. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.
c) die Wahl der Vorstandsmitglieder, der Ausschußmitglieder und der Revisoren kann
durch Handaufheben erfolgen, wenn die Mitgliederversammlung dies beschließt und
nur ein Vorschlag vorliegt.
d) Wählbar ist jedes ordentliche Mitglied des Vereins. Ein Mitglied kann auch gewählt
werden, wenn es nicht in der Mitgliederversammlung anwesend ist. In diesem Fall muß
es jedoch zuvor gegenüber dem Vorstand schriftlich erklären, dass se der Wahl
zustimmen wird.
Nach der Wahl des Wahlausschußes übergibt der Vorstand des Vereins diesem die
schriftliche Zustimmungserklärung abwesender Mitglieder.
e) Stimmenthaltungen gelten nicht als abgegebene Stimmen.
8. Über die Verhandlungen und Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift
zu fertigen.
Der wentliche Inhalt der Verhandlungen und die wörtliche Fassung der Beschlüsse sind in die
Niederschrift aufzunehmen. Die Niederschrift ist vom Schriftführer zu unterschreiben und vom
1. Vorsitzenden zu bestätigen. Der Inhalt der Niederschrift ist den Mitgliedern in der nächsten
Mitgliederversammlung zur Gehehmigung bekanntzugeben.
§- 10 Der Vorstand
1. Er setzt sich zusammen aus dem 1. und 2. Vorsitzenden
2. Der 1. und der 2. Vorsitzende vertreten den Kleingartenverein Ainring - zum Steg e. V.
je einzeln - gerichtlich und außergerichtlich.
3. Im Innenverhältnis wird bestimmt, dass der 2. Vorsitzende den 1. Vorsitzenden nur bei
dessen Verhinderung vertreten kann.
4. Der Vorstand hat folgende Aufgaben:
a) die Einberufung und Leitung der Mitgliederversammlung und der Ausschußsitzungen;
b) den Vollzug der Beschlüsse der Mitgliederversammlungen und der Ausschusssitzungen
sowie die Erledigung aller in die Zuständigkeit des Vereins fallenden Aufgaben.
§- 11 Der Ausschuss
1. Zur Beratung und Beschlussfassung über Vereinsangelegenheiten wird ein Ausschuss gebildet,
Er wird vom Vorstand einberufen und tagt mindestens 2x im Jahr. Er muss zu Sondersitzungen
einberufen werden, wenn es der Vorstand verlangt oder wenn mindestens ein Drittel der
Ausschussmitglieder dies beim Vorstand beantragen.
2. Der Ausschuss setzt sich zusammen aus:
a) dem Vorstand ( § 1.0 )
b) dem Kassier,
c) dem Schriftführer
d) und 1 Beisitzer
3. Die Vorstandsmitglieder und die Ziff.2 (ab Buchstabe b ) genannten Ausschussmitglieder
werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 3 Jahren gewählt. Sie bleiben im Amt
bis zur Neuwahl.
4. Scheidet ein Vorstands -oder Ausschussmitglied aus dem Verein innerhalb der Wahlperiode
aus, so ergänzt sich der Vorstand oder Ausschuss für den Rest der Wahlperiode durch
Zuwahl in der folgenden Mitgliederversammlung.
5. Die Abberufung einzelner Vorstands- oder Ausschussmitglieder ist aus wichtigem Grunde
durch die Mitgliederversammlung zu beschließen.
Einen wichtigen Grund stellt insbesondere die grobe Pflichtsverletztung, die Unfähigkeit zur
ordnungsmäßigen Geschäftsführung oder die sonstige völlige Unzumutbarkeit der weiteren
Tätigkeit einzelner Vorstands- oder Ausschussmitglieder für den Verein dar.
6. Der Ausschuss fasst soweit die Satzung nicht eine größere Stimmenmehrheit vorschreibt,
seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Vorstands- und
Ausschussmitglieder. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
7. Der Ausschuss ist beschlussfähig, wenn alle Vorstands- und Ausschussmitglieder
ordnungsgemäß eingeladen und mehr als die Hälfte anwesend sind.
8. Zu den Aufgaben des Ausschusses gehören:
a) Entgegennahme der Berichte über die laufenden Geschäfte des Vorstandes;
b) Beratung und Beschlussfassung über Fragen von grundsätzlicher Bedeutung für die
Arbeit des Vereins.
9. Den einzelnen Ausschussmitgliedern obliegt insbesondere:
a) der Schriftführer hat alle Schriftstücke anzufertigen, soweit sie vom Vorsitzenden nicht
selbst geschrieben werden. Ihm obliegt weiterhin ausschließlich die Aufgabe, über die
Beschlüsse der Ausschussitzungen und der Mitgliederversammlung die Niederschriften
abzufassen.
Die Niederschriften sind vom 1. Vorsitzenden und vom Schriftführer zu unterzeichnen.
Vorstands- und Ausschussmitglieder, die einem Beschluß nicht zustimmen, sind auf ihren
Wunsch hin in der Niederschrift namentlich aufzuführen;
b) der Kassier hat im Benehmen mit dem 1. Vorsitzenden alle Einnahmen und Ausgaben
des Vereins buch- uns kassenmäßig zu behandeln, am Jahresabschluss Rechnung zu
legen und das Vereinsvermögen zu verwalten.
Die Ausübung von Kassengeschäften durch ein anderes Ausschussmitglied ist
unzulässig;
c) durch Beschluss des Ausschusses können Ausschussmitglieder mit besonderen
Aufgaben von Sachgebieten betraut werden, die sich aus dem Zweck und den Aufgaben
des Vereins ergeben.
Die betreffenden Ausschussmitglieder haben in diesen Sachgebiten beratende und
vorbereitende Funktionen.
10. Der Vorstand und der Ausschuss führen die Geschäfte des Vereins ehrenamtlich.
Notwendige Auslagen werden erstattet. Für besondere Inanspruchnahme einzelner Vorstands-
oder Auschussmitglieder kann durch die Mitgliederversammlung eine Aufwandsent-
schädigung bewilligt werden.
11. Der Vorstand ist an die Beschlüsse des Ausschusses gebunden.
§ 12- die Revision
1. Von der Mitgliederversammlung werden 2Revisoren auf die Dauer von 3 Jahren gewählt.
Sie bleiben im Amt bis zur Neuwahl. Die Revisoren sind keine Vorstands- und Ausschuss-
mitglieder . Sie nehmen mit beratender Stimme an den Vorstands- und Ausschuss-
sitzungen teil.
2. Die Revisoren sind verpflichtet und jederzeit berechtigt, die Rechnungsbelege, die Eintra-
gungen im Kassenbuch und das Vereinsvermögen nach freiem Ermessen oder auf
Verlangen des Vorstandes- jährlich mindestens einmal- zu prüfen.
Am Schluß des Rechnungsjahres obliegt ihnen eine ordnungsgemäße Überprüfung des
gesamten Rechnungswesens des Vereins.
3. Über jede Prüfung ist eine Niederschrift aufzunehmen, die dem Vorstand zu übergeben ist.
Die gesammelten Revisionsniederschriften der Wahlperiode sind der Mitgliederversammlung
bekanntzugeben.
§ 13- Eigentumsbegriff
Alle dem Gemeinwesen dienenden Bauwerke , Einrichtungen und Geräte, die von den Mitgliedern durch
eigene Arbeitsleistung, durch finanzielle und materielle Beiträge errichtet und angeschafft werden oder
errichtet und angeschafft worden sind, werden Eigentum des Kleingartenvereins Ainring Zum Steg e.V.
Die Begründung von Vorbehaltsgut ist ausgeschlossen.
§ 14 -Auflösung des Vereins
1. In allen in dieser Satzung nicht geregelten Fällen entscheidet die Mitgliederversammlung.
2. Diese Satzung wurde am 29.06.1995 in der Gründungsversammlung beschlossen.
Sie tritt mit der Eintragung in das Vereinsregister des Amtsgerichts TS - Registergericht -
in Kraft.