Gartenordnung
des Kleingartenvereins Ainring "zum Steg" e. V.
1. Allgemeines
a) Eine Verwirklichung der staatlich geförderten Bestrebung des Kleingartenwesens kann nur dann erfolgen
wenn die Kleingärtner einer Anlage gemeinschaftlich zusammenarbeiten, gegenseitig Rücksicht nehmen und
ihre Gärten ordnungsmäßig bewirtschaften. Die nachstehende Gartenordnung soll hierzu den Weg weisen. Sie
ist Bestandteil des Pachtvertrages und für sämtliche Kleingärten bindend.Verstöße gegen sie berechtigen den
Verpächter (Verein) zur Kündigung des Pachtvertrages nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen.
b) Die Pachtverhältnisse und die Gemeinschaftseinrichtungen bedingen eine enge Zusammenarbeit und
weitgehende Übereinstimmung unter den Pächtern der Kleingartenanlage.
c) Kleingartenanlagen sind Bestandteile des Öffentlichen Grüns. Sie dienen der Gewinnung von
Gartenbauerzeugnissen, der Gesunderhaltung, Erholung und Freizeitgestaltung.
d) Der Verein hat vor allem dafür zu sorgen, dass die im Bereich der Kleingartenanlage gelegenen Wege,
Plätze, Grünflächen, Kinderspielplatz, Umzäunung usw. in sauberem und verkehrssicherem Zustand gehalten und
gepflegt werden. Diese Aufgabe erfordert vertrauensvolle Zusammenarbeit, ordnungsgemäße Bewirtschaftung und
gegenseitige Rücksichtsnahme aller Pächter dieser Kleingartenanlage.
e) Zum Zweck des Kleingartenvereins Ainring "zum Steg" e.V. gehört insbesondere die Wahrung eines
entsprechenden Gesamteindrucks der Kleingartenanlage Ainring unter Berücksichtigung aller für die Beschaffenheit
und Gestaltung der Anlagegeltenden Bestimmungen und die Klärung aller auftretenden Fragen, die mit dem
Pachtverhältnis und der Nutzung durch mehrere Pächter dienenden Anlagen und Flächen zusammenhängen.
f) Die Pächter der Gartenparzellen sind verpflichtet, die Bestimmungen des Bundeskleingartengesetzes, des
Zwischenpachtvertrages und dieser Gartenordnung einzuhalten.
Vorstandschaft und Personen, die mit bestimmten Aufgaben betraut wurden, können im Einzelfall Anordnungen
betr. eines Kleingartens oder der Kleingartenanlage entscheiden.
g) Auflagen und Vorschriften, die dem Verein aus dem zwischen ihm und der Gemeinde Ainring abgeschlossenen
Zwischenpachtvertrag für die Kleingartenanlagen gemacht werden, sind auch für den einzelnen Unterpächter
verbindlich.
2. Pachtdauer
a) Das Pachtverhältnis beginnt zu dem Kleingartenpachtvertrag angegebenen Zeitpunkt und endet mit dem
Ablauf des Kalendermonats, der auf den Tod des Pächters folgt. Mit dem überlebenden Ehepartner kann ein neuer
Pachtvertrag abgeschlossen werden. Ein Pachtvertrag, den Eheleute gemeinsam geschlossen haben, wird beim
Tode eines Ehegatten mit dem überlebenden Ehegatten fortgesetzt. Erklärt der überlebende Ehepartner binnen
eines Monats nach dem Todesfall schriftlich gegenüber dem Verpächter, dass er den Kleingrtenpachtvertrag nicht
fortsetzen will, endet dieser mit dem Ablauf des Kalendermonats, der auf den Todesfall des Pächters folgt. Dem
Abschluß eines Unterpachtvertrages mit einem volljährigen Kind des verstorbenen Pächters wird der Verpächter,
wenn keine Hinderungsgründe vorliegen, in der Regel zustimmen. Trennen sich zwei Ehepartner, so kann der
Pachtvertrag mit einem der beiden fortgesetzt werden.
b) Der Pächter erkennt ausdrücklich an, dass eine zwischen dem Grundstückseigentümer und dem Verpächter
rechtswirksam zustande gekommene Aufhebung des Zwischenpachtvertrages über das Gesamtgelände
oder eines Teiles der Kleingartenanlage, von der seine Pachtfläche berührt wird, zur Folge hat, dass auch das
Pachtverhältnis aus dem vorliegenden Pachtvertrag zum gleichen Zeitpunkt als beendet gilt. Er unterwirft sich in
diesem Falle allen Folgen sowie allen Vereinbarungen, die der Verpächter getroffen hat.
c) Für die Kündigung des Pachtvertrages (dessen Bestandteil die Gartenordnung ist) durch den Verpächter sind
die Bestimmungen der §§79 BKleinG maßgebend.
3. Beendigung des Pachtverhältnisses
a) Mit Beendigung des Pachtverhältnisses hat der Pächter den Kleingarten in ordnungsgemäßem und
einwandfreiem Zustand an den Verpächter zu übergeben. Der Pächter ist nicht berechtigt, gegen den Willen des
Verpächters über den Garten anderweitig zu verfügen.
b) Der Pächter ist berechtigt, das Pachtverhältnis am 3. Werktag im August zum 30. November eines Jahres
zu kündigen.
c) Der Rechtsweg ist ausgeschlossen, wenn der Verpächter bei Pächterwechsel wegen der Gartenlaube - oder
sonstiger Bauwerke, Aufwuchs usw., die den vertraglichen oder gesetzlichen Regelungen widersprechen,
eine Beseitigungs- oder Änderungsanordnung erlässt.
d) Das Pachtrecht aus diesem Vertrag ist weder übertragbar noch vererblich.
4. Entschädigung bei Pächterwechsel
a) Im Falle der freiwilligen Aufgabe oder der Kündigung des Gartens ist von dem durch den Vereinsvorstand
bestimmten Pachtnachfolger ein Ablösebetrag für die dem bisherigen Unterpächter gehörenden Sachen (Garten-
haus, Aufwuchs usw., jedoch ohne Inventar) an den weichenden Pächter zu entrichten. Für die Höhe des Ablöse-
betragrs gilt der Richtwert der von der Schätzkommision nach den Berwertungsrichtlinien des Landesverbandes
bayr. Kleingärtner e.V. ermittelte Ablösebetrag.
b) Kommt zwischen dem Vor- und Nachpächter über die Höhe des Ablösebetrages keine Einigung zustande,
so ist der Ablösebetrag durch einen vereidigten Sachverständigen für das Kleingartenwesen zu ermitteln. Die
Kosten trägt der Auftraggeber. Das Gutachten des Sachverständigen ist für die Beteiligten unverbindlich.
c) Der zu zahlende Ablösebetrag für den gekündigten oder aufgegebenen Garten wird erst bei Übergabe des
Kleingartens an den Pachtnachfolger zur Auszahlung fällig.
d) Der Verband / Verein kann im Einvernehmen mit dem Grundstückseigentümer Regelungen erlassen, in
welchem Umfang der Ablösebetrag zu beschränken ist (z.B. für aufwendige Bauausführung der Gartenlaube,
Aufwuchs usw., soweit deren Ausführung die kleingärtnerische Nutzung übersteigt und für einen Pachtnachfolger
nicht zumutbar ist). § 11 BKleingG bleibt unberührt.
5. Pachtzins
a) Als Pachtzins gilt der jeweils vom Verpächter an die Gemeinde zu zahlende Pachtzins. Danach beträgt der
Pachtzins derzeit jährlich 0,50 € /qm. Im Übrigen findet § 5 BKleingG Anwendung.
b) Das Pachtjahr läuft vom 1.12 bis 30.11
c) Der Mitgliedsbeitrag des Kleingartenvereins sowie die Gebühren für Wasser, Müllabfuhr, Versicherungen
usw. werden hiervon nicht berührt.
6. Zahlung des Pachtzinses
Der Pachtzins ist bis spätestens 15.6 jeden Jahres fällig und auf das Konto des Kleingartenvereins einzuzahlen. Bei
verspäteter Zahlung ist der Verpächter berechtigt, Verzugszinsen, die im Gesetz (§ 288 Abs. 1 BGB) festgelegt sind,
zu erheben. Bei Pachtzinsverzug kann das Pachtverhältnis nach Maßgabe des § 5 Nr. 1 BKleingG fristlos gekündigt
werden.
7. Bewirtschaftung
Der Kleingarten ist vom Pächter nach den Auflagen und Anweisungen des Verpächters und der Gartenordnung
selbst anzulegen, zu unterhalten, zu pflegen und in sauberem sowie ordnungsgemäßen Zustand zu erhalten. Die
Nutzung des Gartens zu gewerblichen und Wohnzwecken ist nicht zulässig. Unter einer Bewirtschaftung nach
diesen Richtlinien ist die kleingärtnerische Nutzung und die Unterhaltung der Parzelle in einem zur kleingärtner-
rischen Nutzung geeigneten Zustand zu verstehen. Für die Hauptwege gilt eine Sonderregelung.
8. Eigenmächtige Überlassung und Weiterverpachtung
a) Eine Weiterverpachtung sowie die Überlassung des Kleingartens an Dritte ist nicht gestattet.
b) Kann ein Pächter aus gesundheitlichen oder körperlichen Gründen vorübergehend seinen Garten nicht
selbst bearbeiten, so darf er mit schriftlicher Genehmigung des Vereinsvorstandes einen Betreuer einsetzen. Die
Genehmigung muss jährlich erneuert werden.
9. Bauliche Anlagen
a) Für das Errichten von Gartenlauben gelten die maßgebenden Bestimmungen des
Bundeskleingartengesetzes, die Festsetzungen im Bebauungsplan sowie das sonstige Bauplanungs- und
Bauordnungsrecht. Die von der zuständigen Verwaltungsbehörde genehmigten Typenpläne sind einzuhalten.
b) Das Aufstellen von Schuppen, Garagen, gemauerten Grills die größer als (Höhe 2,2 m; Breite 1 m;
Tiefe 0,6 m) sind, Kleintierställen und sonstiger Auf- und Anbauten sowie das Unterkellern und Aufstocken der
Gartenlauube ist unzulässig. Eine einfach Grube mit Deckel zur Kühlung von Getränken wird akzeptiert, wenn sie
die Ausmaße von 1,5 m x 1,5 m x 1,5 m nicht überschreitet. Ebenso unzulässig ist die Ausstattung der Gartenlaube
mit Kaminen. Der Anschluss an das Stromversorgungs- das Fernmelde-, an das Gasversorgungsnetz, an die
Fernheizung und die Abwasser- Kanalisation ist nicht gestattet. Von dem Verbot sind Windschutzblenden, Pergolen
und Terrassen einfachster Art ausgenommen. Zulässig sind auch Zier- oder Wasserpflanzenteiche bis zu einer
Fläche von 4 qm und einer Tiefe von 1 m. Diese Bauvorhaben bedürfen jedoch der vorherigen Genehmigung durch
den Verpächter. Auf die Erteilung der Genehmigung besteht kein Rechtsanspruch. Der Pächter ist zum Einholen der
jeweils erforderlichen baurechtlichen Genehmigung auf eigene Kosten verpflichtet. Bei Anlagen eines Teiches sind
entweder Lehm, Tondichtungen oder geeignete Folien zu verwenden. Ein Entschädigungsanspruch besteht nicht.
c) Das Aufstellen von Schwimmbecken und Zelten im Bereich des Kleingartens ist nicht gestattet.
Ausgenommen hiervon ist das vorübergehende Aufstellen von kleinen Schwimmbecken und Partyzelten für maximal
2 Tage und Zelten für Kinder.
d) Umbauten an der Gartenlaube dürfen nicht vorgenommen werden. Der Einbau von Spülklosetts ist nicht
gestattet (siehe Ziffer 21).
e) Kleine Gewächshäuser dürfen nur dann aufgestellt werden, wenn Sie von der Gemeinde -unter bestimmten
Auflagen zugelassen werden. Es wurde eine Größe von 2,10 m x 2,50 m oder max. 5,25 m² beschlossen und
genehmigt.Weiters wurden Tomatenhäuser bis zu einer Größe von Länge 3 m x Breite 0,8 m x Höhe 1,8 m
beschlossen und genehmigt. Es darf entweder ein Gewächshaus oder ein Tomatenhaus aufgestellt werden.
f) Das ständige Bewohnen der Gartenlauben, sowie deren Überlassung an Dritte ist nicht erlaubt.
Übernachtungen sollten auf einzelne Ausnahmefälle beschränkt werden. Feste Schlaf Gelegenheiten dürfen in der
Gartenlaube nicht eingerichtet werden.
g) Für oberirdische Regenwassertonnen wurde die Farbe grün oder ein Holzverkleidung gefordert und
beschlossen.
h) Für Eingangstorbögen wurde eine maximale Höhe von 2,25 m festgelegt.
i) Gerätehäuser müssen von der Vorstandschaft genehmigt werden.
10. Abfallbeseitigung
Die Lagerung und Verwendung von nicht aufbereiteten Hausabfällen in Kleingartenparzellen ist nicht gestattet. Das
Abbrennen von Abfällen in den Gärten und im Aniagenbereich ist nicht zulässig. Papier, Materialabfälle, Speisereste
u.a. dürfen nicht herumliegen. Soweit ihre Kompostierung nicht möglich ist, hat der Pächter für die einwandfreie
Beseitigung selbst zu sorgen.
11. Düngung
a) Der Pächter ist verpflichtet, in seinem Garten einen Komposthaufen anzulegen. Anfallende organische
Abfälle sind dort zu kompostieren und im Garten zum Düngen zu verwenden. Der Komposthaufen ist so zu
platzieren, dass weder der Nachbar gestört, noch das Ansehen der Kleingartenanlage beeinträchtigt wird.
b) Das Verwenden von chemischen Pflanzenbehandlungsmitteln (Herbizide, Insektizide, Fungizide,
Mollusikizide usw. und Wachstumsregler) ist nicht gestattet, es sei denn, es ist behördlich angeordnet.
c) In besonderen Ausnahmefällen, beispielsweise bei epidemischem Auftreten von Schädlingen oder
Krankheiten und wenn ein schwerwiegender Schaden für weitere Bereiche zu befürchten ist, kann das Gartenamt
oder das Landwirtschaftsamt Ausnahmen gestatten, wobei es die Auswahl und Verwendung des MIttels bestimmt
und seine Anwendung überwacht.
Es bleibt dem Kleingärnter überlassen, durch entsprechende Bodenbewirtschaftung und Sortenwahl den
Schädlingsbefall in vertretbaren Grenzen zu halten.
Eine Düngung mit Klarschlamm oder klärschlammhaltigen Produkten ist nicht zulässig.
Torf oder überwiegend torfhaltige Prdoukte dürfen nur zur Pflanzenzucht in Töpfen oder Frühbeetkästen
verwendet werden.
Der Wasser- und Bodenhaushalt darf bei der Verwendung von Düngemittel nicht beeinträchtigt werden.
Düngemittel sind sparsam zu verwenden. Grasflächen dürfen nicht mit Mineraldünger gedüngt werden.
d) Die Gemeinde ist zur Entnahme von Bodenproben aus jeder Kleingartenparzelle berechtigt. Sie kann -ggr.
unter Einräumen einer angemessenen Übergangsfrist, in der vorhandene Lagerbestände aufgebraucht werden
können die Verwendung bestimmter Produkte zur Bodenbehandlung und Bodenverbesserung ausschließen. Sie
kann bei Vorliegen besonderer örtlicher Gegebenheiten aufgrund von Forderungen anderer Behörden eine spezielle
Art der gärtnerischen Bewirtschaftung des Kleingartens vorschreiben.
12. Kleingärtnerische Nutzung
a) Ein Kleingarten ist ein Garten, der dem Kleingärtner zur nichterwerbsmäßigem Nutzung, insbesondere zur
Gewinnung von Gartenbauerzeugnissen für den Eigenbedarf und zur Erholung dient. Beide Merkmale sind also
erforderlich. Die gärtnerische Gestaltung des Kleingartens muss sich diesen Begriffsmerkmalen anpassen. Das hat
zur Folge, dass die Hälfte jedoch mindestens ein drittel der nicht von der Gartenlaube einschließlich überdachtem
Freisitz in Anspruchgenommenen Fläche als Gemüse- und Obstanbaufläche genutzt werden muss. Die andere
Hälfte kann mit Zierpflanzen und Rasen angelegt werden.
b) Wald- Obst und Ziergehölze, die im ausgewachsenen Zustand eine Höhe von mehr als 4 m erreichen,
dürfen nicht gepflanzt werden. Werden sie doch gepflanzt, sind diese zurückzuschneiden oder zu entfernen, wenn
sie eine Höhe von 4 m erreicht haben.
Vom Vorstand können im Hinblick auf die Besonderheiten des Einzelfalles (z.B. wenn der Schattenwurf
überwiegend Gemeinschaftsflächen trifft) Ausnahmen zugelassen werden.
13. Grenzbepflanzung
a) Die gesetzlichen Abstandsvorschriften für Pflanzungen sind bezüglich des Kleingartens so zu beachten
ist als wenn es ein selbstständiges Grundstück wäre.
b) Nach dem Bayerischen Nachbarrecht sind Bäume, Sträucher oder Hecken (lebende Zäune) bis zu
einer Höhe von 2 m mindestens 0,5 m von der Grenze entfernt, Bäume, Sträucher oder Hecken von mehr
als 2 m Höhe mindestens 2 m von der Grenze entfernt zu pflanzen. Der Abstand ist von der Mitte des
Stammes, wo der aus dem Boden tritt, bei Sträuchern und Hecken von der Mitte der am nächsten der
Grenze befindlichen Triebe ab zu messen.
c) Grenzbepflanzungen dürfen mit Einfriedungen nicht verwachsen.
d) Bohnen, Himbeeren, Brombeeren usw. müssen so gepflanzt werden, dass sie dem Nachbargarten
keine Schaden zufügen.
14. Wege
a) Das Anfahren von schweren Lasten ist dem Pächter außerhalb der Zeit des Frostaufbruchs zu
seinem Garten mit Zustimmung des Vorstandes gestattet. Der Parzellenweg (Stichweg) ist von den
Pächtern der jeweils angrezenden Kleingärten in gutem Zustand zu halten. Wege innerhalb der
Parzelle dürfen nicht mit geschüttetem Beton angelegt werden.
b) Die Stichwege müssen von den Anliegern und Benutzern gemeinschaftlich gereinigt und
gepflegt werden.
15. Einfriedung der Anlage
Maßgebend ist die Satzung zum Grünordnungsplan der Gemeinde Ainring § 3.
Eine Abänderung gemeinsamer Einrichtungen, insbesondere der Einbau von eigenen Eingangstüren
in die Außenzäunung ist nicht gestattet.
16. Einfriedung der Parzelle
a) Die Errichtung von Sichtbehinderten Einfriedungen an der Gartengrenze oder im Kleingarten
bedarf der vorherigen Genehmigung des Vorstandes des Kleingartenvereins.
Laut § 3 der Satzung zum Grünordnungsplan der Gemeinde Ainring sind nur Maschendrahtzäune
oder wegeeinheitlich Hecken bis 60 cm Höhe zulässig.
b) Der Einbau von Gartentoren wurde beschlossen und genehmigt. Es wurde festgelegt, dass
die Höhe nicht über 0,8 m betragen darf.
17. Pflege und Instandhaltung der Anlagen
a) Der Pächter ist für die ordnungsgemäße Anlage sowie die laufende Pflege und Unterhaltung
seines Gartens nach Maßgabe des Pachtvertrages und dieser Gartenordnung verantwortlich.
Er hat zur Sauberkeit und Pflege der Wege und Grünflächen im Anlagenbereich mit beizutragen.
b) Jeder Gartenpächter hat für den Schutz und die Pflege der Anlageneinrichtungen einzutreten,
etwaige Missstände abzustellen oder diese dem Vorstand des Kleingartenvereins zu melden.
Dem Verpächter gehörender Baum- und Strauchbestand sowie gemeinschaftlich zu nutzende
Rasenfläche im Gesamtbereich der Kleingartenanlage sind schonend und pfleglich zu behandeln.
Eingriffe an dem vor genannten Baum- und Strauchbestand sind nur mit Genehmigung des
Verpächters zulässig. Aus dem Pachtgrundstück dürfen Sand, Erde sowie andere
Bodenbestandteile nicht entnommen werden. Dauerhafte Veränderungen der Grundstücksfläche
sind nicht zulässig.
18. Gemeinschaftsarbeit
a) Die Gemeinschaftsarbeit dient der Errichtung und Erhaltung von Gemeinschaftsanlagen.
b) Gemeinschaftsarbeit ist Pflicht. Jeder Pächter verpflichtet sich, den Weisungen des
Vorstandes zu gemeinsamen Arbeiten an Gemeinschaftseinrichtungen im Bereich der
Kleingartenanlage Folge zu leisten.
c) Wird Gemeinschaftsarbeit nicht geleistet muss Ersatz gestellt werden. Für nicht
geleistete Gemeinschaftsarbeit gilt der Stundensatz, der in der MItgliederversammlung durch
Beschluss festgesetzt worden ist.
d) Verweigerung der Gemeinschaftsarbeit oder mehrmaliges unentschuldigtes Fehlen
sowie die Nichtbezahlung des Beitrages für nicht geleistete Stunden führen zur Kündigung
des Gartens nach Maßgabe des Bundes-Kleingartengesetzes.
19. Wirtschaftliche Nutzung
Eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit darf im Garten- und Anlagenbereich nicht
ausgeübt werden. Das Anbringen von Vorrichtungen und Aufschriften zu Werbezwecken
sowie Automaten und Antenne und der gewerbsmäßige Handeln mit Getränken, Tabak-
und Süßwaren, Zeitschriften, Sämereien, Pflanzen, Düngemitteln, Bäumen und
Sträuchern usw. ist nicht gestattet.
20. Wasserversorgung
Die Absperrung der Hauptwasserleitung erfolgt spätestens am 15.11 durch den Vorstand
oder einer beauftragen Person. Die für die Entleerung und Entlüftung der Wasserleitung
erforderlichen Maßnahmen durch den Pächter sind nach Anweisungen des Vorstandes oder
einer beauftragten Person auszuführen. Für Schäden, die aufgrund schuldhafter
Verletzung dieser Weisung entstehen, haftet der Pächter.
21. Toiletten
Als Toilette kann in der Gartenlaube, wenn dafür ein wichtiger gesundheitlicher Grund
vorliegt und von der Vorstandschaft hierfür die Genehmigung erteilt wurde, ein Trocken-
klosett ohne Chemikalien (Kompostklosett) aufgestellt werden. Spültoiletten oder
ähnliches sind nicht erlaubt. Die Toiletten im Gemeinschaftshaus sind nach dem von
der Mitgliederversammlung beschlossenen Plan von den jeweiligen Pächtern zu reinigen.
22. Tierhaltung
Tierhaltung ist nicht gestattet. Werden Haustiere z.B. Hunde, Katzen oder Vögel
mitgebracht, so hat der Pächter des Gartens dafür zu sorgen, dass niemand
belästigt wird.
23. Vogelschutz
a) Der Pächter soll für die Schaffung von Nistgelegenheiten sowie Futterplätzen
und Tränken für Vögel sorgen.
b) Während der Brutzeit hat der Schnitt von Hecken und Sträuchern zu
unterbleiben.
24. Bienenschutz
a) Das Aufstellen von Bienenstöcken ist nicht gestattet.
b) Bei Anwendung Bienengefährdender Pflanzenschutzmittel ist die Verordnung
zum Schutz der Bienen vor Gefahren durch pflanzenschutzmittel (Bienen-
schutzverordnung) einzuhalten. (Diese Verordnung kann beim Landesverband
angefordert werden.) Grundsätzlcih sollten im Kleingarten bienenungefährliche
Pflanzenbehandlungsmittel verwendet werden.
25. Schädlingsbekämpfung
a) Bei der Durchführung von Pflanzenschutzmaßnahmen sind nur nützlings-
bzw. bienenschonende Mittel zu verwenden. Sie sind nur im äußersten Notfall
anzuwenden. Durch Anbauweise und Artenwahl soll biologisch einer
übermäßigen Vermehrung von Schadorganismen vorgebeugt werden.
b) Soweit Pflanzenbehandlungsmittel aufgebraucht werden müssen
(insbesondere gemäß einer Verordnung, die aufgrund des § 3 Abs.1 Nr. 3
des Pflanzenschutzgesetzes ergeht), darf dies nur an windstillen Tagen
geschehen. Der einzelne Pächter hat dabei auf Obst und Gemüse in den
benachbarten Gärten Rücksicht zu nehmen und die angrenzenden Nachbarn
rechtzeitg zu verständigen. Die Gebrauchsanweisung bei Anwendung von
Pflanzenbehandlungsmitteln ist genauestens zu beachten.
26. Ruhe und Ordnung
a) Das Abstellen, Reparieren und Waschen von Kraftfahrzeugen und
Wohnwagen in der Anlage oder im Garten sowie das Befahren der Wege im
Anlagenbereich mit Kraftfahrzeugen ist nicht gestattet. Das Radfahren ist
nur dort gestattet, wo es im Hinblick auf die Wegbreite ausdrücklich zugelassen
wurde.
b) Kraftfahrzeuge der Kleingartenpächter sind während des Aufenthalts im
Garten auf dem Platz abzustellen, der hierfür vorgesehen ist.
c) Die Anlagentore und -türen sind während der vom Verein festgesetzten
Schließungszeiten beim Betreten und Verlassen der Anlage zu schließen. Für
seine Familienangehörigen hat der Pächter die erforderliche Anzahl von
Schlüsseln beim Vorstand des Kleingartenvereins zu beschaffen.
d) Während des Aufenthalts in der Kleingartenanlage ist jeder ruhestörende
Lärm zu vermeiden. Besondere Ruhe ist zu bewahren:
In der Kleingartenanlage sind von der Gemeinde vorgegebene Ruhezeiten einzuhalten!
Rasenmäher, Stromaggregate oder andere Geräte mit Verbrennungsmotoren
sind nicht gestattet. Hand- und Elektrorasenmäher dürfen an Werktagen nur
in den von der Gemeinde vorgegebenen Zeiten, Sonn- und Feiertagen
ganztägig nicht, benutzt werden.
Hinsichtlich der zeitlichen Beschränkung der Ausübung lärm erzeugender oder
ruhestörender Tätigkeiten gilt die Verordnung der Gemeinde Ainring in der
jeweils gültigen Fassung. Die Lautstärke von Rundfunk-, Fernsehr- und
Phonogeräten ist so abzustimmen, dass niemand belästigt wird. Gleiches
gilt für das Spielen von Musikintrumenten jeder Art. Der Pächter ist dafür
verantwortlich, dass sich seine Angehörigen und Besucher an diese
Bestimmungen halten.
e) Die Mitnahme von Schusswaffen jeglicher Art in den Kleingarten und
in die Kleingartenanlage ist nicht zulässig.
27. Haftung
a) Der Verpächter haftet nicht für einen aus dem Bestand der Benutzung
oder dem Betrieb der gesamten Kleingartenanlage dem Pächter oder
einem Dritten entstehenden Schaden. Er haftet insbesondere auch nicht
für die Beschaffenheit des Bodens des Kleingartens.
b) Der Pächter haftet dafür, dass an den bestehenden Anlagen und
Einrichtungen an der Kleingartenanlage keine Änderungen und
Beschädigungen vorgenommen werden. Bei Verstößen insbesondere nach
Ziffer 7 ist der Verpächter, unbeschadet des Rechts auf Kündigung, berechtigt,
den früheren Zustand auf Kosten des Pächters wieder herstellen zu lassen.
c) Der Pächter haftet für jedes Verschulden, auch seiner Familienmitglieder
und Besucher, die seinen Garten betreten. Er verpflichtet sich, den Verpächter
schadlos zu stellen, falls dieser deswegen von Dritten in Anspruch genommen
wird.
d) Es ist Sache des Pächters, ausreichende Versicherungen abzuschließen.
28. Verstöße gegen die Gartenordnung
Bei Verstößen gegen die Gartenordnung des Kleingartenvereins Ainring "zum Steg" e.V.
kann auf Beschluss des Vorstandes eine Geldbuße bis 250 € verhängt werden, wenn
nicht nach Lage der Dinge die Kündigung des Pächters in Betracht kommt.
29. Hausrecht, Aufsicht und Verwaltung
a) Grundstückseigentümer und Vorstand, sowie deren Beuaftragte, sind berechtigt,
nach vorheriger Ankündigung den Pachtgarten und die Gartenlaube zwecks-
Überprüfung der Einhaltung der Pachtbestimmungen durch den Pächter - zu
besichtigen. Ihre Weisungen hat der Pächter fristgemäß zu entsprechen.
b) Bei Feststellung rechtswidriger Bebauung oder sonstiger rechtswidriger
Nutzung des Gartens ist der Pächter zur unverzüglichen Wiederherstellung des
ordnungsgemäßen Zustandes auf seine Kosten verpflichtet.
c) Der Verpächter ist berechtigt Familienmitgliedern und Besuchern des Pächters,
die trotz Abmahnung gegen die Gartenordnung oder die guten Sitten verstoßen,
das Betreten des Kleingartens zu untersagen.
d) Diebstähle, Beschädigungen und Schadensfälle sind unverzüglcih dem
Vorstand des Kleingartenvereins zu melden.
e) Die Beschlüsse, Anordnungen etc. an den Anschlagtafeln, in Rundschreiben
und im Verbandsorgan sind für jedes Mitglied verbindlich.
30. Mitgliedschaft und Zuständigkeit des Vereins
a) Mit Unterzeichnung des Kleingartenpachtvertrages wird der Pächter zugleich
Mitglied des Kleingartenvereins Ainring "zum Steg" e.V.
b) Dem Kleingartenverein obliegt es, die Erfüllung der vorstehenden Vertrags-
bedingungen - insbesondere die Einhaltung der Gartenordnung zu überwachen.
Den Anordnungen der Vereinsorgane, die auch für die Entgegenahme von
Beschwerden, Wünschen und Anregungen zuständig sind, ist im Rahmen dieses
Vertrages Folge zu leisten.
c) Mitgleider und Unterpächter haben sich in allen Vereins- und Kleingartenfragen
an den Vorstand zu wenden. Von den Dienststellen der Gemeinde Ainring werden
unmitttelbare Verhandlungen mit den Mitgliedern und Gartenpächtern des Vereins
nicht geführt.
31. Änderungen
Über Änderungen oder in allen in dieser Gartenordnung nicht geregelten Fällen
entscheidet der Verpächter (Verein) im Einvernehmen mit dem Grundstücks-
eigentümer und der Gemeinde.
Nachträgliche Änderungen oder Ergänzungen dieser Gartenordnung bedürfen
der Schriftform.